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Aargau: Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe

(pd) Der Regierungsrat hat für dieses Jahr den dritten und vierten Adventssonntag, also den 15. und 22. Dezember, für bewilligungsfrei erklärt. Das bedeutet, dass an diesen Sonntagen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden können.

Sechs Gemeinden haben aufgrund von traditionellen Verkaufsanlässen abweichende Daten: Für Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag, namentlich der 1. und 22. Dezember als bewilligungsfrei. Für Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen gelten der zweite und vierte Adventssonntag, namentlich der 8. und 22. Dezember.
Die Daten der Sonntagsverkäufe im Advent sind bindend. Gesuche für Sonntagsverkäufe an anderen Daten werden nicht bewilligt.