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Aargau: Aus der Regierungsratssitzung – Empfehlungen zu den Abstimmungen vom 24. November

(pd) Am 24. November kommen vier eidgenössische Vorlagen zur Abstimmung: der Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen, die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete), die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) sowie die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen).Zudem wird über eine kantonale Vorlage abgestimmt: die Aargauische Volksinitiative vom 7. Februar 2023 «Für eine Demokratie mit Zukunft (Stimmrechtsalter 16 im Aargau)».

Die Autobahn ist das Rückgrat des Strassennetzes der Schweiz: Leistungsfähige Autobahnen stellen zusammen mit dem Bahnnetz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sicher. Der Ausbau der höchsten Strassenkategorie hat für die Erreichbarkeit des Kantons Aargau und damit für die Attraktivität des Wohn- und Wirtschaftsstandorts Aargau eine hohe Bedeutung und hat zudem Einfluss auf das nachgelagerte Kantons- und Gemeindestrassennetz. Der angestrebte 6-Spur-Ausbau im Abschnitt Aarau Ost bis Birrfeld und die Umnutzung der Pannenstreifen für den Teilabschnitt Aarau West bis Aarau Ost und Birrfeld bis Baden West bieten eine moderate Leistungssteigerung auf der Hauptachse und haben eine positive Auswirkung auf einen stabilen Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit und die Funktionsfähigkeit der Anschlussknoten. Das Kantons- und Gemeindestrassennetz wird so vor Überlastung und Ausweichverkehr geschützt. Es geht also beim 6-Spur-Ausbau nicht um eine reine Leistungssteigerung, sondern um die Leistungsfähigkeit der Autobahn als Ganzes. Der Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrasse bildet eine wichtige Basis und Voraussetzung, um dies sicher zu stellen. Deshalb empfiehlt der Regierungsrat die Annahme des Bundesbeschlusses vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrasse.

Die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen im Gesundheitswesen [EFAS]) ist eine wichtige und breit abgestützte Reform des Finanzierungssystems im Gesundheitswesen. Heute werden die Kosten von Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten Bereich grundsätzlich vollständig von den Krankenversicherern, also über Prämien, getragen. Leistungen im stationären Bereich werden zu mindestens 55 Prozent von den Kantonen und zu höchstens 45 Prozent von den Versicherern bezahlt. Sowohl im ambulanten wie auch im stationären Bereich müssen sich die Versicherten – zusätzlich zu den Krankenkassenprämien – auch über Kostenbeteiligungen an den Kosten beteiligen. Diese Beteiligung besteht im Wesentlichen aus einem jährlichen fixen Betrag (Franchise) und 10 Prozent der diese Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die unterschiedliche Finanzierung von Leistungen im Gesundheitswesen durch Krankenversicherer auf der einen Seite und den Kantonen auf der anderen Seite bremst die verstärkte Zusammenarbeit der Leistungserbringer entlang der Behandlungskette und ist der Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen hinderlich. Mit der neuen, einheitlichen Finanzierung haben Kantone und Versicherer künftig den gleichen Anreiz, die kostendämpfende Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen zu fördern. Nach dem Inkrafttreten der Reform sollen nach einer Übergangsfrist auch die Pflegeleistungen durch eine national einheitliche Tarifstruktur abgegolten werden. Der Regierungsrat empfiehlt die Vorlage zur Annahme.

Die Aargauische Volksinitiative vom 7. Februar 2023 "Für eine Demokratie mit Zukunft (Stimmrechtsalter 16 im Aargau)" strebt eine Senkung des aktiven Stimm- und Wahlrechts auf 16 Jahre im Aargau an. Der Regierungsrat lehnt die Initiative ab. Das Stimmrechtsalter soll weiterhin dem Mündigkeitsalter entsprechen. Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sind in der Schweiz eng miteinander verknüpft. So können etwa 16- und 17-Jährige keine Verträge rechtsgültig unterzeichnen. Ausserdem käme es mit der Umsetzung des Initiativbegehrens zu unterschiedlichen Regelungen auf Bundesebene einerseits sowie auf Kantons- und Gemeindeebene andererseits. Uneinheitliche Regelungen zum Stimmrechtsalter erachtet der Regierungsrat nicht als zielführend. Vielmehr soll es eine einheitliche Regelung auf allen drei Staatsebenen geben. Und schliesslich können sich junge Menschen im Alter von 16 und 17 Jahren bereits heute in gewissem Umfang am politischen Leben beteiligen. Es gibt Jugendparlamente, Jugendsessionen und Jungparteien, in welchen auch Minderjährige sich aktiv einbringen und etwas bewirken können.

Beiträge an Betriebskosten gemäss § 10 Kulturgesetz
Der Regierungsrat spricht der Institution Stapferhaus Lenzburg erneut einen kantonalen Betriebsbeitrag gemäss § 10 Kulturgesetz für die Jahre 2025–2027 zu. Neu spricht der Regierungsrat einen Betriebsbeitrag für den Circus Monti ab 2026. Damit anerkennt er die mindestens kantonale Bedeutung, welche sich die Kulturinstitutionen in den letzten Jahren erarbeitet haben. Der Regierungsrat folgt damit der Empfehlung der Kommission für Kulturfragen, welche die beiden Gesuche eingehend geprüft und die Institutionen dem Regierungsrat zur Unterstützung mit einem Betriebsbeitrag empfohlen hat. Durch den Entscheid des Regierungsrats werden die Institutionen für die Jahre 2025–2027 beziehungsweise für die Jahre 2026–2028 wie folgt mit kantonalen Betriebsbeiträgen unterstützt:
Für die Jahre 2025–2027:
• Stapferhaus Lenzburg: 460'000 Franken jährlich Für die Jahre 2026–2028:
• Circus Monti: 150'000 Franken jährlich
Der gesprochene Beitrag für das Stapferhaus Lenzburg entspricht dem aktuellen Beitrag. Der zugesprochene Beitrag für Circus Monti gilt ab 2026, sofern die dafür notwendigen Mittel vom Grossen Rat gutgeheissen werden.