(pd) Die Aufsichtsanzeige von Grossrätin Désirée Stutz wurde vom Büro des Grossen Rats (Büro) als Oberaufsichtseingabe behandelt, da eine verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige nicht zu den parlamentarischen Instrumenten gehört. Im Ergebnis stellte das Büro fest, dass eine präzisere, ausführlichere und differenziertere Beantwortung der «Interpellation Désirée Stutz, SVP, Möhlin, vom
20. Juni 2023 betreffend Umgang mit heiklen Beziehungen unter Angestellten» durch den Regierungsrat sinnvoll und wünschenswert gewesen wäre.
Grossrätin Désirée Stutz, Möhlin, reichte im September 2023 eine Aufsichtsanzeige gegen Regierungsrat Dieter Egli, Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), betreffend 'Falsche Beantwortung der Interpellation 23.197' beim Grossratspräsidenten 2023, Dr. Lukas Pfisterer, ein. Am 23. Januar 2024 hat das Büro des Grossen Rats (Büro) die Eingabe beantwortet.
Beantwortung im Sinne der Oberaufsicht
Bei der "Aufsichtsanzeige" handelt es sich nicht um ein parlamentarisches Instrument. Sie steht für Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (§§ 1–2 VRPG) zur Verfügung. Eine Aufsichtsanzeige gegen einen einzelnen Regierungsrat oder den Gesamtregierungsrat kann dementsprechend nicht beim Grossratspräsidium eingereicht werden. Grossrätin Stutz wurde ersucht, für den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat künftig die parlamentarischen Instrumente zu nutzen. Im vorliegenden Fall hätte Grossrätin Stutz einen weiteren Vorstoss einreichen oder Abklärungen durch eine zuständige Kommission beantragen können.
Abklärungen zum inhaltlichen Anliegen
Das Büro hat sich dem inhaltlichen Anliegen dennoch im Rahmen der Oberaufsicht angenommen. Die Abklärungen des Büros beim DVI und beim Regierungsrat haben ergeben, dass die Beantwortung nicht als falsch und tatsachenwidrig bezeichnet werden kann, die Interpellation jedoch präziser, differenzierter und ausführlicher hätte beantwortet werden können. Der Regierungsrat räumt dies in einer Stellungnahme an das Büro ein. Der Regierungsrat hat aus Sicht des Büros eine Chance verpasst, die Vorgänge mit der Beantwortung der Interpellation ausreichend zu erklären.
Die damalige Mitarbeiterin im Generalsekretariat DVI (heutige Leiterin des Rechtsdiensts DVI) unterstützte als Stabsmitarbeiterin den Generalsekretär. Ihr breites Aufgabengebiet betraf unter anderem die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft (beispielsweise als Auskunftsperson für Gutachten).
Die gleichzeitige private Beziehung zwischen der Stabsmitarbeiterin und einem Offizier der Kantonspolizei war im DVI bekannt. Der Einsatz der Stabsmitarbeiterin war zwar rechtens und der betreffende Polizeioffizier ist in einem technischen Bereich der Kantonspolizei tätig, der wenig Berührungspunkte vermuten lässt, dennoch hat das DVI aus Sicht des Büros nicht mit genügender Sensibilität gehandelt. Aufgrund der privaten Beziehung kann der Einsatz der damaligen Stabsmitarbeiterin nicht als geeignet bezeichnet werden, um die betreffenden Aufgaben frei von jedem Anschein einer Befangenheit wahrzunehmen. Inzwischen ist die Stabsmitarbeiterin als Leiterin des Rechtsdiensts DVI tätig. Mit der Übernahme der Leitung des Rechtsdiensts wurden Aufgaben, welche zu problematischen Konstellationen führen könnten, gemäss den Auskünften des Regierungsrats an andere Personen übertragen. Das Büro stellt fest, dass für die künftige Handhabung geeignete Massnahmen seitens DVI getroffen wurden.
Büro hat Abklärungen abgeschlossen
Der Fall ist aus Sicht des Büros abgeschlossen. Das Dossier wird der Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) zur Kenntnisnahme übergeben. Die SIK ist jederzeit frei, die Angelegenheit bei Bedarf im Rahmen der ordentlichen Aufsichtstätigkeit weiterzuverfolgen.