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Aargau: Änderung der Pflegenormkosten per 1. Januar 2026

(pd) Der Regierungsrat erhöht die Normkosten pro Pflegestunde ab dem 1. Januar 2026 im stationären und im ambulanten Bereich. Er ändert dazu die Anhänge 2 und 3 der Pflegeverordnung (PflV). Der Gesundheitsverband Aargau (vaka) und die GemeindeammännerVereinigung (GAV) haben sich vorgängig auf die neuen Tarife geeinigt. Damit sollen die Pflegeheime und Leistungserbringer der Pflege zu Hause teuerungsbedingt entschädigt werden.

Die Tarife für die Pflege bestimmen sich gemäss § 14a Abs. 2 Pflegegesetz (PflG) nach den vom Regierungsrat im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung festgelegten Normkosten. Diese orientieren sich an den Kosten einer wirtschaftlich geführten stationären Pflegeeinrichtung. Der Handlungsspielraum des Regierungsrats bei der Festlegung der Pflegenormkosten ist aufgrund der gesetzlichen Grundlagen im PflG und der Rechtsprechung eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2018).
Bei den Pflegeheimen und den Leistungserbringern der Pflege zu Hause handelt es sich um Organisationen mit hohem Lohnkostenanteil, die vermehrt vom allgemeinen Personalmangel betroffen sind. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), die Gemeindeammänner-Vereinigung (GAV) und der Gesundheitsverband Aargau (vaka) anerkennen, dass deren Mitarbeitenden teuerungsbedingt entschädigt werden sollen. GAV und vaka haben sich deshalb auf neue Tarife geeinigt. Die stationären Normkosten 2026 leiten sich aus den Pflegekosten und den Pflegestunden des Jahres 2023 ab, die ambulanten Normkosten aus den Tarifen des Jahres 2025.

Unter Berücksichtigung der Teuerung und einem Zuschlag für die angespannte Personalsituation ergibt sich für das Jahr 2026 ein Stundensatz von 80 Franken für die Normkosten pro Pflegestunde im stationären Bereich. Im ambulanten Bereich erhöht der Regierungsrat die Normkosten pro Pflegestunde 2026 bei Leistungen der Grundpflege (KLV-C-Leistungen, inklusive jene von angestellten pflegende Angehörigen), der Untersuchung und Behandlung (KLV-B-Leistungen) sowie der Abklärung und Beratung (KLV-ALeistungen) für private Spitexorganisationen, In-House-Spitexorganisationen sowie selbständig tätige Pflegefachpersonen.

Die sogenannten Restkosten der Pflege und damit auch die Mehrkosten aus den neuen Normkosten gehen zulasten der Gemeinden.