Neophyten – Gratisentsorgung alte Sagi
Während der Vegetationszeit befand sich bei der alten Sagi ein Container für die Gratis-Entsorgung von Neophyten. Leider musste vermehrt festgestellt werden, dass im Container trotz Aufschrift «Nur für Neophyten!» private Grünabfälle entsorgt wurden. Aus diesem Grund hat sich der Gemeinderat dazu entschieden, die Annahme der Neophyten auf jeweils Montag, 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu beschränken. Die Annahme für dieses Jahr läuft voraussichtlich bis Ende September. Auf der Gemeindeverwaltung können während den ordentlichen Öffnungszeiten gratis Neophytensäcke bezogen und an der Sammelstelle abgegeben werden. Die Säcke können auch der Kehrichtabfuhr mitgegeben, müssen aber mit einer Gebührenmarke versehen werden. Gemeinderat
Baugesuche
• Bauherr: Shacir Alimi, Hauptstrasse 15, 4315 Zuzgen; Projektverfasser: Sacher Gartenbau, Riesmatthof 56, 4315 Zuzgen; Grundeigentümer: Shadije und Shacir Alimi, Hauptstrasse 15, 4315 Zuzgen; Redjebije und Abaz Alimi, Hauptstrasse 15, 4315 Zuzgen; Bauvorhaben: Stützmauer / Hangsicherung; Lage: Hauptstrasse 15, Parz. 1318; • Bauherrschaft und Grundeigentümer: Zrian und Silvia Jenni, Lohnbergstrasse 10, 4315 Zuzgen; Projektverfasser: HSKS Haustechnik, Oberdorfstrasse 28, 4244 Röschenz; Bauvorhaben: Ersatz Ölheizung durch Wärmepumpe (aussen aufgestellt); Lage: Lohnbergstrasse 10, Parz. 1520; Planauflage: vom 31. August 2023 bis 29. September 2023 in der Gemeindekanzlei Zuzgen; Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat Zuzgen einzureichen. Gemeinderat
Teilrevision Bauzonenplan; Umzonung Bummerten
Die Gemeindeversammlung hat am 22. Juni 2023 beschlossen: Teilrevision Bauzonenplan; Umzonung Bummerten. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Gemeinderat
Teilrevision Bauzonenplan und Kulturlandplan Sagerai
Die Gemeindeversammlung hat am 22. Juni 2023 beschlossen: Teilrevision Bauzonenplan und Kulturlandplan Sagerai. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Gemeinderat
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Die Gemeindeversammlung hat am 22. Juni 2023 beschlossen: Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (Revision BauV 2021 / Anpassung an Begriffe IVHB / Abstände) Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Gemeinderat
Gratis-Entsorgung
Elektrogeräte, Unterhaltungs- und Büro-Elektronik sowie Zubehör / Verbrauchsmaterial wie CDs, Disketten, Taxcards kostenlose Entsorgung auch für Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, sowie Metalldampflampen. Nicht ins Recycling, sondern in den Abfallsack gehören gewöhnliche Glüh- und Spotbirnen. • Entsorgung Kleiner Bauschutt: Kleinmengen, ca. 1 Karrette bzw. 60 l pro Haushalt gratis! Grössere Mengen gebührenpflichtig! • Alteisen kann in der Mulde auf der Sammelstelle gratis entsorgt werden. • Altöl kann in den Fässern auf der Sammelstelle gratis entsorgt werden. Samstag, 2. September, von 10 bis 11 Uhr, Sammelstelle alte Sägerei. GAF
Papier-Sammlung
4. September, Papier, kein Karton, gebündelt, gut sichtbar am Morgen des Abfuhrtages bis 7 Uhr bereitgestellt. Keine Papiertaschen und Kartonschachteln verwenden, diese werden stehen gelassen. Das Altpapier wird auch beim Gewerbe abgeholt (770 Liter Container oder gebündelt). Besten Dank! GAF
Karton-Sammlung
Dienstag, 5. September, Karton, kein Papier, gebündelt, gut sichtbar am Morgen des Abfuhrtages bis 7 Uhr bereitgestellt. Der Karton wird auch beim Gewerbe abgeholt. (770 Liter Container oder gebündelt) GAF
Kunststoffsammlung
Donnerstag, 7. September. Bitte verwenden Sie den gelben Sammelsack vom GAF. Sammelsack - Verkaufsstellen sind: Gemeindeverwaltung und Frischmarkt Brogli. GAF