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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 34-2022

 

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Die Gemeindeversammlung hat am 10.06.2022 beschlossen: Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, bestehend aus dem Bauzonenplan, dem Kulturlandplan sowie der Bau- und Nutzungsordnung, mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage: - § 23 Abs. 1 BNO Nebensatz «…d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der in-neren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.)…» gestrichen. - § 38 BNO betreffend «beschädigte oder zerstörte Bauten» neu eingefügt.Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsver-fahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Aufhebung von Sondernutzungsplänen
Der Gemeinderat hat am 09.08.2022 folgenden Beschluss gefasst: - Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans Hohbächli vom 26.06.1992. - Aufhebung des Erschliessungsplans Chorbacher vom 24.03.1998 in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Ent-scheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Beschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Baugesuch
Das folgende Baugesuch liegt vom 26.08.2022 bis 26.09.2022 auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf: Gesuchsteller: Bau-Con AG, Mülirain 5, 4314 Zeiningen; Grundeigentümer: Oktay und Berivan Yildiz, Ifang 100, 5273 Oberhofen; Projektverfasser: Claus Ackermann, Architekt, Fluhgasse 139, 5080 Laufenburg; Bauvorhaben: Neubau Einfamilienhaus; Ortslage: Parzelle Nr. 36, Lätt 16; Zone: Wohnzone W2. Für dieses Bauvorhaben angrenzend an die SBB-Linie ist die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erforderlich. Allfällige Einwendungen sind innert der Auflagefrist schriftlich, begründet und mit einem Antrag dem Gemeinderat, 5079 Zeihen, einzureichen.

Baubewilligungen
Der Gemeinderat hat an seiner letzten Sitzung folgende Baubewilligungen erteilt: a) Häseli Severin und Nadine, Hornusserstrasse 5, für eine Fassadensanierung, Fensterersatz und Einbau eines Dachfensters beim Gebäude Nr. 376, Parzelle Nr. 115, Stiegli 8. b) Struchen Markus und Denise, Stauftelhübel 8, für den Anbau eines Hobbyraums an ihr Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 201. c) Hossli Heinzer Fabian und Heinzer Regula, Oberzeiherstrasse 7, für eine Solaranlage auf ihrem Einfamilienhaus Nr. 18 auf der Parzelle Nr. 218.

Redaktionsschluss Quartalsblatt
Ende September erscheint das nächste Quartalsblatt «Neues aus der grünen Oase». Beiträge von allgemeinem Interesse von Vereinen und des einheimischen Gewerbes können bis spätes-tens 14. September 2022 per Mail an die Gemeindeverwaltung, zu Handen von Frau Murielle Schwarb (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.), zugestellt werden. Besten Dank für die Einhaltung des Redaktionsschlusses.

Blutspendeaktion
Am Dienstag 27. September, führt der Samariterverein Zeihen zusammen mit dem Blutspendedienst in der Unterkirche eine Blutspendeaktion durch. Bitte Datum reservieren.

Kurs Nothilfe bei Kleinkindern
Der Samariterverein Zeihen führt am Samstag, 3. September, den Kurs «Nothilfe bei Kleinkinder» durch. Auskunft und Anmeldung per sofort beim Samariterlehrer Pascal Bachmann 076 247 11 91.