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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 2-2024

Rechtskräftige ­Gemeindeversammlungsbeschlüsse

Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 24. November 2023 am 3. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen.

Baugesuch

Das folgende Baugesuch liegt vom 12. Januar bis 12. Februar 2024 auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf: Gesuchsteller: Egle Michael und Nina, Bahnhofstrasse 16, 5079 Zeihen; Projektverfasser: Steck + Partner Architekten AG, Gempengasse 41, 4132 Muttenz; Bauvorhaben: Abbruch Gebäude Nr. 219 und Neubau Einfamilienhaus; Ortslage: Parzelle Nr. 1036, Mühliweiher; Zone: Wohnzone 2; Allfällige Einwendungen sind innert der Auflagefrist schriftlich, begründet und mit einem Antrag dem Gemeinderat, 5079 Zeihen, einzureichen.

Ersatzwahl für ein Mitglied der ­Finanzkommission vom 3. März 2024 für den Rest der Amtsperiode 2022/2025; Anmeldeverfahren

Aufgrund der Wahl in den Gemeinderat hat Roman Pfister als Mitglied der Finanzkommission demissioniert. Die Ersatzwahl findet am 3. März 2024 statt.

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis Freitag, 19. Januar 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Das erforderliche Anmeldeformular kann von der Homepage www.zeihen.ch heruntergeladen werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, das zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Sie werden jedoch vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Stille Wahlen sind für die Finanzkommission bereits im ersten Wahlgang möglich. Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).