Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse
Die Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 24. Juni 2021 sind nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist in Rechtskraft erwachsen.
Bitte Ruhezeiten einhalten!
In letzter Zeit häufen sich Beschwerden wegen Missachtung der Ruhezeiten. Im Einzugsgebiet der Regionalpolizei Unteres Fricktal sind folgende Vorschriften einzuhalten: In Wohngebieten ist von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und ab 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags das Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (z. B. Rasen schneiden mit Motormähern, Hämmern, Fräsen, Bohren, Motorsägen etc.) im Freien verboten. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört. Beispielsweise ist untersagt: das Laufen lassen von Radio-, TV- und Musikgeräten bei offenem Fenster, das Musizieren und Singen im Freien und der Betrieb von lärmigen Maschinen in ungenügend isolierten Räumen oder im Freien.Während der Ruhezeiten sind lediglich kurzfristige Arbeiten zur Behebung von Notständen sowie nicht aufschiebbare Arbeiten für die Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Bei Feststellungen über Missachtung der Ruhezeiten sind die Verursacher direkt auf die fehlbaren Handlungen hinzuweisen. Bei wiederholten Belästigungen ist die Regionalpolizei Unteres Fricktal in Rheinfelden zu verständigen (Tel. 061 833 33 10). Sie setzt das Polizeireglement in den Gemeinden durch. Der Gemeinderat dankt der Bevölkerung für das Einhalten der Ruhezeiten mit Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und die übrigen Dorfbewohner.
Gesamterneuerungswahl des Gemeinderats für die Amtsperiode 2022/2025
Am 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns für die Amtsperiode 2022 bis 2021 statt. Wahlvorschläge sind gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die Politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigen des Wahlkreises zu unterzeichnen und der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann. Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist zwingend ein erster Wahlgang an der Urne durchzuführen. Zudem kann eine Person als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird. Das Wahlbüro
Gesamterneuerungswahl der vom Volk gewählten Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2022/2025
Am 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022 bis 2025 statt. Zu wählen sind 3 Mitglieder der Finanzkommission, 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler) sowie 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission. Wahlvorschläge sind gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die Politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigen des Wahlkreises zu unterzeichnen und der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann. Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Das Wahlbüro
Rückschnitt Bäume und Sträucher
Bäume, Sträucher, Hecken, Einfriedungen und Ähnliches dürfen die Sicht auf Öffentliche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Grundeigentümer werden ersucht, ihre an den Kantons- und Gemeindestrassen stehenden Bäume und Sträucher auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Der Rückschnitt dient der Sicherheit für Fussgänger und den fahrenden Verkehr. Grundeigentümer können bei einem Unfall zumindest mithaftbar gemacht werden, wenn die nachfolgenden Vorschriften nicht eingehalten werden. Die öffentlichen Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume, Sträucher oder ähnliches nicht beeinträchtigt werden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4.50 m aufzuasten (ab Fahrbahn gemessen) und bei Trottoirs sowie Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen. Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand zurückzuschneiden. Bei Gemeindestrassen wird ein Rückschnitt auf das March toleriert, sofern keine Sichtzone tangiert wird. Bei Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein (Einhaltung Sichtzone). Einfriedungen im Sichtbereich dürfen eine Höhe von 80 cm ab Strassenniveau nicht übersteigen. Der Gemeinderat ersucht die Grundeigentümer, die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
Regio-Steueramt Wallbach
Siehe Publikation unter «Wallbach»
Feldschützengesellschaft: Trainingsbeginn / Neue Vereinskleidung
Nach der Sommerpause beginnt das Training wieder am 12. August um 18.30 Uhr. Ab dem 2. September startet das Training jeweils wieder ab 18 Uhr. – An der GV vom 2. Juli wurde beschlossen, eine neue Vereinskleidung zu beschaffen. Für jene Schützinnen und Schützen, die die neue Kleidung an der GV nicht anprobieren konnten, besteht die Möglichkeit, am 12. und 19. August sowohl die Jacke als auch das Poloshirt anzuprobieren.
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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 31-2021
Wegenstetten