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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 30-2023

Bundesfeier in Stein

In Stein wird die Bundesfeier bereits am Vorabend, am Montag, 31. Juli, durchgeführt. Sie findet auf dem Parkplatz der Sportanlagen Bustelbach statt. Im Festzelt des Turnvereins wird die Bevölkerung ab 19.00 Uhr zum traditionellen Risottoessen eingeladen. Nach dem Auftritt der Alphorngruppe Kaisten und dem Grusswort von Gemeindeammann Beat Käser wird Eliane Zeugin, Moderatorin bei Radio Argovia, eine Festrede halten. Nach dem gemeinsamen Singen der Landeshymne, spielt die Gruppe RaebseGnom zum Tanz auf. Um 22.00 Uhr startet vor dem Festzelt der Lampionumzug unter der Führung der Fahnenträger der Dorfvereine und der Tambouren der Fasnachtszunft Möhlin-Ryburg. Der Gemeinderat hat bereits 2019 beschlossen inskünftig auf ein Feuerwerk zu verzichten. Die Festwirtschaft liegt in der Verantwortung des Turnvereins. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme an der Steiner Bundesfeier. Gemeinderat

Öffnungszeiten

Die Gemeindeverwaltung und das Bauamt bleiben aufgrund des Bundesfeiertages am Montag, 31. Juli (Brückentag) und Dienstag, 1. August, den ganzen Tag geschlossen. Ab Mittwoch, 2. August, sind wir gerne wieder für Sie da. Bitte beachten Sie, dass bis zum 11. August spezielle Öffnungszeiten gelten. Wir wünschen allen einen schönen Bundesfeiertag. Gemeindeverwaltung

Baugesuch

Baugesuchsnummer: 2023/35

Bauherrschaft: Novartis Pharma Stein AG, Schaffhauserstrasse 101, 4332 Stein; Grundeigentümer: Novartis Pharma Stein AG, Schaffhauserstrasse 101, 4332 Stein; Projektverfasser: Novartis Pharma Stein AG, Schaffhauserstrasse 101, 4332 Stein; Bauvorhaben: WST-117 im EG, Umnutzung zu Lagerraum; Ortslage: Schaffhauserstrasse 101.117 Parzelle-Nr. 682, GB Stein AG; Kantonale Zustimmung: erforderlich; Die öffentliche Auflage findet vom 27.07.2023 bis 25.08.2023 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Bau und Planung