Rechtskraft der Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung
Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind die dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 4. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsen. Gemeindekanzlei
Bauherrschaft: Stefan Borutzki, Obere Rütistrasse 14a, 4332 Stein; Grundeigentümer: Stefan Borutzki, Obere Rütistrasse 14a, 4332 Stein; Projektverfasser: Stefan Borutzki, Obere Rütistrasse 14a, 4332 Stein; Bauvorhaben: Abriss altes Gartenhaus, Neubau Überdachung als begehbare Fläche neben Hauseingang; Ortslage: Obere Rütistrasse 14a, Parzelle-Nr. 1256, GB Stein AG.
Die öffentliche Auflage findet vom 16.01.2026 bis 16.02.2026 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Bau und Planung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung/Bauzonenplan «Spezialzone Breitenloh»
Die Einwohnergemeindeversammlung Stein hat am 4. Dezember 2025 die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung und des Bauzonenplans ohne Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage vom 28. August bis 26. September 2025 beschlossen. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Stein innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Auflagefrist, im Rahmen der ordentlichen Öffnungszeiten, auf der Gemeindekanzlei, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein, eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Gemeinderat