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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 39-2022

 

Baugesuch; öffentliche
Aktenauflage

Bauherrschaft: Huber Markus und Gabriela, Wängiweg 338, 5326 Schwaderloch; Grundeigentümer: dito; Projektverfasser: F. Rebmann AG, Unterhalden 7, 5082 Kaisten; Bauprojekt: Ersatz Heizung durch aussenaufgestellte Luft-/Wasser-Wärmepumpe; Ortslage: Wängiweg 239, Schwaderloch, Parzelle-Nr. 305; Zone: W2a (Wohnzone 2-geschossig). Die Akten des Baugesuches werden am Freitag, 30. September, bis Montag, 31. Oktober 2022, während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aufgelegt. Während der Auflagefrist kann gegen das Baugesuch beim Gemeinderat eine Einwendung nach § 60 Baugesetz erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet werden. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

Ersatzwahl eines Mitglieds des ­Gemeinderates für den Rest der Amtsperiode 2022/2025; ­Anmeldeverfahren 1. Wahlgang

Gemeinderat Dominic Häfeli hat aus beruflichen Gründen den Rücktritt als Mitglied des Gemeinderats auf den 31. März 2023 bzw. den Zeitpunkt der Ersetzung mitgeteilt. Die Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 wurde festgelegt auf den 12. März 2023. – Der Wahlvorschlag für Kandidaturen muss mit sämtlichen formellen Erfordernissen spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 27. Januar 2023, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Schwaderloch eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation des Namens eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Eine stille Wahl ist nicht möglich. Wahlbüro