FRICKTAL. Aufgrund eines Logistikfehlers bei der Post wurde ein Sammelbehälter mit den Donnerstagsausgaben der Neuen Fricktaler Zeitung/Fricktaler Woche/fricktal.info leider fehlgeleitet. Statt in Laufenburg landeten die darin enthaltenen Zeitungen in Lenzburg. Dies führte dazu, dass viele Leserinnen und Leser im Bezirk Laufenburg am Donnerstag keine Zeitung erhielten. Die Post entschuldigt sich für diesen Fehler, die Zeitungen werden am Freitag zugestellt.
Verlagsleitung
Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 49-2024
Rheinfelden
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Baupublikationen
Gegen die nachstehend aufgeführten Baugesuche kann während der Auflagenfrist beim Gemeinderat schriftlich Einwand erhoben werden. Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag über das Rechtsbegehren zu enthalten. Auf Einwendungen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden.
Baugesuch-Nr.: 2024-082
Gesuchstellerin: GC Denner Express Aksin, L’Orsa-Strasse 19,4310 Rheinfelden und Denner AG, Grubenstrasse 10, 8045 Zürich; Lage Baugrundstück: L’Orsa-Strasse 19; Parzelle-Nr.: 1591; Umschreibung Bauvorhaben: Art: Anpassung Betriebskonzept und Erweiterung der Anlieferzeiten; Anlieferungszeiten: 7:00 – 16:00 Uhr ungekühlte Hartwaren 2-3 Anlieferungen pro Woche (Dauer ca. 30 Min.), gekühlte Hartwaren 2-3 Anlieferungen pro Woche (Dauer ca. 30 Min.), Frischwaren 3-4 Anlieferungen pro Woche (Dauer ca. 15 Min.), Direktlieferungen 2-3 Anlieferungen pro Woche (Dauer ca. 15 Min.), 8:00 und 10:00 Uhr Früchte & Gemüse tägliche Anlieferung (Dauer ca. 15 Min.); Weitere Angaben: ohne baulichen Änderungen
Baugesuch-Nr.: 2024-115
Gesuchsteller: Soluma AG, c/o Smeyers AG, Seetalstrasse 185, 6032 Emmen; Lage Baugrundstück: Chleigrütstrasse, Industrie Ost; Parzelle-Nr.: 1311; Umschreibung Bauvorhaben: Art: Neubau Produktionshalle; Nutzung: Produktionshalle, Industrie; Masse: Halle 65.60 m × 39.20 m × 12.05 m (LxBxH), Vordach 29.39 m × 7.57 m (LxB), Aussentreppe entlang der Ostfassade 14.72 m × 1.20 m (LxB); Geschosse: Erd-, 1. und 2. Obergeschoss; Bauweise: Stahlkonstruktion mit Sandwichpaneelen, Fassadenabdeckung in Blech.; Dachform: Flachdach mit extensiver Begrünung und Solaranlage.; Weitere Angaben: Neue Umgebungsgestaltung; • Auflageort: Stadtbauamt Rheinfelden; Einwendungsstelle: Gemeinderat Rheinfelden; Auflage-/Einwenderfrist: 6. Dezember 2024 bis 16. Januar 2025
Die Gemeindeversammlung hat am 20. Juni 2024 beschlossen: Teiländerung Nutzungsplan Kulturland sowie Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung im Gebiet Wasserloch, Koordinatenschwerpunkt gemäss Landeskarte 2’627’644/1’266’383, in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist: a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und; b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Rheinfelden 02.12.2024 – Der Gemeinderat
Der Gemeinderat hat am 25. März 2024 folgenden Beschluss gefasst: Gestaltungsplan S: Freizeitzone Wasserloch mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage: • Art. 6 Abs. 10 SNV; Anpassung der maximal zulässigen Betriebszeiten an die Tageslichtverhältnisse; • Planungsbericht Kapitel 4.6 Öffnungszeiten; Erläuterungen zur Anpassung der maximal zulässigen Betriebszeiten an die Tageslichtverhältnisse; • Planungsbericht Kapitel 6.1.3 Wildtierkorridor und Ausgleichsmassnahmen Wildtiere; Zusätzlicher Teilrückbau westlicher Querweg-Abschnitt zu Fussweg; Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist: a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und; b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG). Rheinfelden 02.12.2024 – Der Gemeinderat
Neujahrsempfang 2025 - Einladung an die Bevölkerung
Der Stadtrat lädt die Bevölkerung von Rheinfelden zum öffentlichen und gemeinsamen Neujahrsempfang der beiden Städte Rheinfelden am Freitag, 10. Januar 2025, 19.30 Uhr in den Bahnhofsaal in Rheinfelden (AG) ein. Nach den Neujahrsansprachen und musikalischen Umrahmungen findet ein Stehapéro statt, welcher Gelegenheit zur Pflege der gesellschaftlichen Kontakte bietet. Aus organisatorischen Gründen wird die Bevölkerung gebeten die Einladungskarte im Stadtbüro im Rathaus spätestens bis zum 30. Dezember 2024 abzuholen. Die Anzahl Plätze ist beschränkt. Auf die zahlreiche Teilnahme freut sich der Stadtrat Rheinfelden
Die ganze Geschichte – Altstadtführung
Sonntag, 8. Dezember, 14 Uhr. Erleben Sie unsere Stadtgeschichte. Die klassische Führung durch die Altstadt. Kosten: 10.–; Treffpunkt: Rathaus; Anmeldung empfohlen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., Tel. 061 835 52 00