Baugesuch / Öffentliche Auflage
Baugesuch-Nr.: 14/2022
Bauvorhaben: Ersatz bestehendes Dach Sitzplatz – Glasdach, Geländern mit Glasfüllung, Schiebewand Glas; Bauherrschaft: Andreas und Erika Wolf, Sonnhalde 377, 5072 Oeschgen; Grundeigentümer: Andreas und Erika Wolf, Sonnhalde 377, 5072 Oeschgen; Projektverfasser: Schnetzler Metallbau AG, 5080 Laufenburg; Ort / Zone Sonnhalde 377, Parzelle 889, Wohnzone 2A. Das Baugesuch liegt vom 7. Juni 2022 bis 6. Juli 2022 öffentlich auf der Gemeindekanzlei Oeschgen zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind innert der Auflagefrist an den Gemeinderat Oeschgen zu richten. Eine Einwendung hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.
Gestaltungsplanung «Müllerai»; Beschluss
Der Gemeinderat hat am 30. Mai den Gestaltungsplan «Müllerai» gemäss § 25 Abs. 3 BauG in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit Publikation, d.h. bis längstens am 2. Juli 2022 (Poststempel) beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes «Müllerai» wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).
Baubewilligung
Der Gemeinderat hat folgende Baubewilligung erteilt: – Emanuel und Ylenia Erb, Errichten eines Spielgerätes, Parzelle 577. Gemeinderat Oeschgen