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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 30-2021

Baubewilligung für den Bau einer Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG, Basel, auf der Parzelle Nr. 484 (AGV 242), Hauptstrasse 1, 4324 Obermumpf
Im Baugesuchsverfahren der Swisscom (Schweiz) AG, Basel, für den Bau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 484 (AGV 242), Hauptstrasse 1, 4324 Obermumpf, hat der Gemeinderat am 20. Juli 2021 folgenden Entscheid erlassen, welcher den Einwendern gestützt auf § 24 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch öffentliche Publikation eröffnet wird: I. Die unter dem Sachverhalt mit dem Vermerk «Rückzug am …» versehenen Einwendungen werden als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. II. Im Übrigen werden die Einwendungen abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. III. Die Baubewilligung wird mit folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: 1. Integrierende Bestandteile dieser Bewilligung sind: a) Die Bauordnung mit Zonenplan der Gemeinde Obermumpf vom 17. Juni 2011. b) Die Vorschriften des Brandschutzgesetzes (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 01. Januar 1997) und die Brandschutzverordnung (BSV) vom 6. August 1997 (Stand 01. Januar 1998). c) Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999. d) Die Stellungnahme der Koordinationsstelle Baugesuche des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 01. Juli 2019. e) Die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 16. Juni 2019 mit folgenden Auflagen: 1. Die Swisscom Schweiz AG hat auf ihre Kosten eine Abnahmemessung bei Orten mit empfindlicher Nutzung sowie Orte mit kurzfristigem Aufenthalt, wo die berechnete NIS-Belastung zwischen 80 % und 100 % der Grenzwerte beträgt, vornehmen zu lassen. 2. Ergibt die Messung, dass die Grenzwerte nicht eingehalten sind, dann ist die Anlage unverzüglich so anzupassen, dass die Grenzwerte nach der rechtsgültigen Messempfehlung des BAFU eingehalten werden. 3. Die Swisscom Schweiz AG hat den Termin der Bau- bzw. Qualitätsabnahme für die Antennenanlage der Abteilung für Umwelt des BVU sowie der kommunalen Bauverwaltung zu melden, damit die Behörden gleichentags vor Ort die NIS-relevanten Anlageteile sowie die baupolizeilichen Aspekte prüfen können. 4. Die Swisscom Schweiz AG hat die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlagen der Gemeindebehörde und der Abteilung für Umwelt des BVU zu melden, damit die Abnahmemessung durch ein vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) lizenziertes Ingenieurbüro vorgenommen werden kann. 5. Zur Erfüllung der Vorgaben des Bundesgerichtes vom 10.3.2005 (BGE 1A. 160/2004) ist die Gesuchstellerin verpflichtet, das vom BAFU am 16.1.2006 gutgeheissene Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen bei der beantragten Mobilfunkanlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme umzusetzen. Allfällige Übertretungen sind den Behörden unverzüglich zu melden. 6. Der Aufstieg zu den Antennen für Handwerker ist mit einer Zutrittssicherung (Warntafel oder Abschrankung) zu versehen. Diese ist vor Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage anzubringen. 2. Die mit dem Gemeinderatsstempel versehenen Pläne sind verbindlich. Allfällige bauliche Abweichungen bedürften der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat. 3. Der Baubeginn und das Bauende sind mittels Online-Formular (obermumpf.ch / Bauen) zu melden. • Rechtsmittelbelehrung: 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Publikation beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschwerdefrist läuft vom 29. Juli 2021 bis 27. August 2021. Der vollständige Entscheid mit Begründung kann bis am 27. August 2021 auf der Bauverwaltung (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder +41 62 873 14 09) bestellt oder eingesehen werden.

Baugesuche; Öffentliche Auflage
• Bauherrschaft/Projektverfasser/Grundeigentümer: Hermann Hauser, Vorstadt 8, 4324 Obermumpf; Bauprojekt: Ersetzen von neuen Fenstern; Ortslage: Parzelle Nr. 32 (AGV 7), Vorstadt 8, 4324 Obermumpf. Bauherrschaft/Projektverfasser/Grundeigentümer: Christoph Stocker, Oberdorf 2, 4324 Obermumpf; Bauprojekt: Bau eines Plateaus; Ortslage: Parzelle Nr. 197 (AGV 46), Oberdorf 2, 4324 Obermumpf. • Bauherrschaft/Projektverfasser/Grundeigentümer: Luca Pontillo, Undlesten, 4324 Obermumpf; Bauprojekt: Dachsanierung; Ortslage: Parzelle Nr. 842 (AGV 163), Undlesten, Obermumpf. • Bauherrschaft/Projektverfasser: Jörn Riedel, Hinterdorf 4, 4324 Obermumpf; Grundeigentümer: Jörn und Michaela Riedel, Hinterdorf 4, 4324 Obermumpf; Bauprojekt: Abbruch der bestehenden Mauer; Ortslage: Parzelle Nr. 120 (AGV 23), Hinterdorf 6, 4324 Obermumpf. Diese Baugesuche liegen in der Zeit vom 29. Juli 2021 bis 27. August 2021 öffentlich auf. Die Baugesuchsunterlagen können auf der Website obermumpf.ch eingesehen werden. Gegen diese Baugesuche kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Obermumpf schriftlich Einwendung erhoben werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden. Der Gemeinderat

Erteilte Baubewilligungen
Folgende Baubewilligungen wurden erteilt: Bauherrschaft: Yusuf Öztürk, Obermumpf; Bauobjekt: Neugestaltung der Hausfassade; Ortslage: Parzelle Nr. 198 (AGV 179), Hauptstrasse 20, Obermumpf. Bauherr: Benjamin Gratz, Obermumpf; Bauobjekt: Bau einer Einfriedung; Ortslage: Parzelle Nr. 118 (AGV 21), Hinterdorf 10a, Obermumpf. Der Gemeinderat

Tierschutz; Lieber bunt als laut
Laute Knalleffekte von Feuerwerken versetzen viele Tiere in Angst und Panik. Brennen Sie deshalb, den Tieren zuliebe, nur buntes Feuerwerk ohne Knalleffekte ab (Vulkane, Sonnen etc.) und beschränken Sie sich darauf, das Feuerwerk nur am 01. August zu zünden. Herzlichen Dank. Weitere Informationen finden Sie unter www.tierschutz.com. Der Gemeinderat

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Bäume, Sträucher und Lebhäge entlang öffentlicher Strassen und Fusswege sind so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstückgrenze zu erfolgen, über Trottoirs und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2.50 m, über Fahrstrassen bis auf 4.50 m Höhe freigehalten werden. Auch bodendeckende Pflanzen sind so zurückzuschneiden, dass die Einlaufschächte freigelegt sind. Ebenfalls sind Hydranten durch die Grundeigentümer frei zugänglich und sichtbar zu halten. Sträucher, Lebhäge usw., die den Hydranten verdecken, sind zurückzuschneiden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Eigentümer von Sicht behindernden Bäumen und Sträuchern haftbar gemacht werden können. Die Grundeigentümer werden eingeladen, diese Bestimmungen zu beachten und den Rückschnitt zu veranlassen. Der Gemeinderat