(afb) In Möhlin wird zur Zeit der Möhlinbach im Bereich «Schweeli»/im Aengerli umgebaut. Wegen der dabei vorgesehenen Absenkung des Bachbetts und Aufhebung der bestehenden Schwelle wird der Nebenlauf «Mühlibächli» permanent trockengelegt, wenn keine entsprechenden Gegenmassnahmen getroffen werden.
Soweit dem Interpellanten bekannt, wurden im Projektierungsverfahren verschiedene Lösungen diskutiert, um dem Mühlibächli weiterhin Wasser zuzuführen. Das nun aufgelegte und in Angriff genommene Projekt beinhaltet aber keine solche Massnahmen. Auf Nachfrage eines Vertreters besorgter Bürgerinnen und Bürger bei der Abteilung Landschaft und Gewässer erteilte die Fachstelle folgende Antwort: «Bei der Projektgenehmigung wurde die Ausleitung von Wasser ins Mühlibächli ausgeklammert, weil der Entscheid der Gemeinde dazu noch offen war. Das Bauprojekt am Möhlinbach wurde genehmigt. In den Bauplänen (öffentlich aufgelegen) ist klar ersichtlich, dass das Einlaufbauwerk ins Mühlibächli abgebrochen wird. Aus der Genehmigung des Abbruchs ergibt sich somit klar auch die Aufhebung der direkten – im freien Gefälle – Speisung des Mühlibächlis. Ob das Mühlibächli weiterhin Wasser führen soll, wird von der Gemeinde entschieden.» Da das Mühlibächli mit der Bachnummer 1.03.070 im Bachkataster offiziell eingetragen ist, stellen sich dem Interpellanten diesbezüglich folgende Fragen:
1. Wurden bei der Bewilligung des Möhlinbach-Projektes bzw. beim Entscheid, das Mühlibächli künftig von der Wassereinspeisung abzutrennen, alle kantonalen und eidgenössischen Gesetze eingehalten?
2. Ist es wirklich im Ermessen der Gemeinde Möhlin, ob das Mühlibächli künftig Wasser führen soll?
3. Der Interpellant ist der Ansicht, dass gemäss §120, Absatz4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen («Bauliche Veränderungen an Gewässern von Gemeinden und Privaten bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements») die Aufhebung der Speisung des Mühlibächlis zumindest eine Bewilligung seitens des Kantons benötigt. Wenn ja: Wurde eine solche Bewilligung im Rahmen dieses Projektes beantragt und erteilt? Wie läuft ein entsprechendes Verfahren und welche Einsprachmöglichkeiten sind in einem solchen Verfahren vorgesehen? Wenn nein: Warum braucht dies im konkreten Fall keine Bewilligung?
4. Falls die Trockenlegung nicht rechtens ist: Welche Massnahmen sieht der Kanton vor, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen?