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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 35-2023

Ablesen Wasserzählerstand

Die Ablesung der Wasserzähler wird dieses Jahr in den Gebieten Hofacher / Gründler / Mühlematt sowie im Sand / Sandgarten durch das Personal des Werkhofs vorgenommen. Die übrigen Hauseigentümer werden gebeten, den Stand der Wasseruhr mittels zugestellter Selbstablesekarte termingerecht bis zum 29. September 2023 an die Gemeinde zu melden. Falls Sie Probleme beim Ablesen haben, helfen Ihnen die Angestellten des Werkhofs gerne weiter. Besten Dank für Ihre Mithilfe. Bitte beachten Sie, dass bei den neu eingebauten digitalen Wasseruhren die Zählerstände per Funk abgelesen werden. Dort entfällt die Mitteilung des Wasserverbrauchs per Selbstablesekarte sowie auch die ordentliche Ablesung in der Liegenschaft durch die Mitarbeiter des Werkhofs. Werkhof / Abteilung Finanzen

Gratis-Entsorgungen

im Werkhof Magden. Dienstag, 5. September von 14 – 16 Uhr. Elektrogeräte, Unterhaltungs- und Büro-Elektronik sowie Zubehör / Verbrauchsmaterial wie CDs, Disketten. Die kostenlose Entsorgung gilt auch für Leuchtstoffröhren, LED-, Energiespar-, sowie Metalldampflampen. Nicht ins Recycling, sondern in den Abfallsack gehören gewöhnliche Glüh-, und Spotbirnen. GAF

Alteisen

Für das Alteisen steht gleichentags ebenfalls eine Entsorgungsmulde bereit. Das Alteisen kann kostenlos entsorgt werden. Gemeinderat und GAF

Projektauflage K 497; Umbau Bushaltestelle Post nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 4. September 2023 bis 3. Oktober 2023, in der Gemeindeverwaltung Magden öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite www.ag.ch/auflage-strassenprojekte abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt. Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG). Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung