Ersatzwahlen Gemeinderat und Gemeindeammann für den Rest der Amtsperiode 2022/2025; Anmeldungen für den ersten Wahlgang
Gemeindeammann Mario Hüsler und Gemeinderat Severin Senn treten per 31. Dezember 2023 aus dem Gemeinderat zurück. Am 18. Juni 2023 finden die Ersatzwahlen für zwei Mitglieder des Gemeinderats sowie des Gemeindeammanns für den Rest der Amtsdauer 2022/2025 statt. Bis am Freitag, 5. Mai 2023, 12.00 Uhr, konnten Wahlvorschläge für die Ersatzwahlen eingereicht werden. Folgende Anmeldungen sind innert dieser Frist eingetroffen: Wahlvorschläge als Mitglied des Gemeinderates: – Caluori Sandra, 1980, von Bonaduz GR und Riniken AG, Dorfstrasse 28, parteilos; - Cuel Hans-Peter, 1956, von Thalwil ZH, Im Strick 11, SVP; – Steiner Michel, 1964, von Guttet-Feschel VS, Schondlihof, parteilos Wahlvorschlag als Gemeindeammann: - Szabo Thomas, 1964, von Gansingen AG, Wagnerweg 6, Die Mitte; Die vorgeschlagenen Personen werden auf einem Informationsblatt aufgeführt, welches den Stimmberechtigten zusammen mit dem Wahlzettel abgegeben wird. Im ersten Wahlgang kann jedoch jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten (§ 30 Abs. 1 GPR). Als Gemeindeammann kann eine Person nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied der Behörde ist (§ 27a Abs. 2 GPR). Bei Gemeinderats- und Gemeindeammann-Wahlen ist eine stille Wahl im ersten Wahlgang nicht möglich. Die Urnenwahl findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR). Wahlbüro
Neophyten-Säcke
Neophyten sind gebietsfremde Pflanzen. Ursprünglich kamen diese bei uns nicht vor. Durch den Menschen gelangten sie als Nutz- oder Gartenpflanzen zu uns oder wurden ungewollt eingeschleppt. Die meisten gebietsfremden Pflanzen sind eine Bereicherung und gefährden weder Mensch noch Natur. Bei einem Teil von ihnen handelt es sich jedoch um invasive Neophyten. Diese fallen durch ihren üppigen Wuchs, ihre schnelle Verbreitung und die Verdrängung der einheimischen Arten auf. Invasive Neophyten können gesundheitliche Probleme, Schäden an der Infrastruktur oder Einbussen in der Land- und Forstwirtschaft verursachen. Um die Verbreitung der invasiven Neophyten zu verhindern, ist die korrekte Entsorgung wichtig. Die sicherste Entsorgung der Pflanzen geschieht in den meisten Fällen über den Kehricht. Der Kanton Aargau stellt neu allen Gemeinden Neophytensäcke zur korrekten Entsorgung der Neophyten zur Verfügung. Die Säcke können bei der Gemeindeverwaltung bezogen und an den gleichen Orten für die Abholung durch die Kehrichabfuhr deponiert werden wie der Hauskehricht. Bei der Gemeindeverwaltung können zudem Flyer mit den wichtigsten invasiven Neophyten bezogen werden. In diesem Flyer ist ebenfalls beschrieben, wie invasive Neophyten und deren Pflanzenteile korrekt entsorgt werden. Helfen Sie mit, invasive Neophyten auf unserem Gemeindegebiet aktiv und gezielt zu bekämpfen und halten Sie Ihren Garten frei von Sommerfliedern, einjährigem Berufkraut, Goldrute und weiteren invasiven Neophyten! Weitere Informationen sind auch unter www.ag.ch/neobiota erhältlich. Gemeinderat
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Herunterhängende Äste und Sträucher können immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen führen, da die Übersichtsverhältnisse eingeschränkt sind. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Wegen werden gebeten, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher bis zum 30.06.2023 zurückzuschneiden. Gemäss den §§ 109 bis 112 des kantonalen Baugesetzes gelten hierfür folgende Vorschriften: 1. Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Wegweiser, etc.) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden. 2. In den Strassenraum hineinragende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m – ab Fahrbahnrand gemessen – aufzuasten. 3. Hecken und Sträucher sind gegenüber Kantonsstrassen auf einen Abstand von 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf die Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen. 4. In Sichtzonen (Kreuzungen/Einmündungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0.80 m und 3.00 m gewährleistet sein. Wird dieser Rückschnitt bis 30.06.2023 nicht ausgeführt, wird der Gemeinderat ohne weitere Ankündigung die notwendigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Grundeigentümer durch die Abteilung Forst & Dienste ausführen lassen. Zudem kann gemäss den §§ 160 bis 162 des kantonalen Baugesetzes Strafanzeige erstattet werden und Eigentümer können bei Unfällen und dergleichen haftbar gemacht werden. Besten Dank für Ihre Bemühungen. Gemeinderat
Erteilte Baubewilligung
An Gubrist Immobilien AG, Grossmattstrasse 18, 4334 Sisseln, für den Ersatz der Ölheizung durch eine aussenstehende Luft/Wasser-Wärmepumpe, Parz. 868, Im Strick. Gemeindekanzklei
Öffnungszeiten über Auffahrt
Die Gemeindeverwaltung bleibt über Auffahrt am Donnerstag und Freitag, 18. und 19. Mai 2023, geschlossen. Für Notfälle (Todesfall) wird unter 062 865 01 50 eine Pikettnummer angegeben. Wir wünschen der Bevölkerung schöne Feiertage. Gemeindekanzlei