Tag der offenen Türe des Kantons Aargau
Im Rahmen der Feierlichkeiten zum Jubiläum 175 Jahre Bundesverfassung öffnet der Kanton Aargau am 1. Juli 2023 die Türen des Grossrats- und Regierungsgebäudes für die Bevölkerung. Am Tag der offenen Tür werden im Grossratsgebäude und im Regierungsgebäude Führungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten stattfinden. Das ganze Grossratsgebäude wird den Besucherinnen und Besuchern ausserdem zur freien Erkundung zur Verfügung stehen. Im Foyer des Grossratsgebäudes wird es eine spannende kleine Ausstellung zu Friedrich Frey-Herosé, dem ersten Bundesrat aus dem Kanton Aargau und Mitglied des Verfassungsrats, zu entdecken geben. Eröffnet wird der Anlass im Grossratssaal mit Grussworten von Grossratspräsident Dr. Lukas Pfisterer und Landammann Jean-Pierre Gallati sowie einem historischen Input von Grossrat und Historiker Dr. Titus Meier. Die Anmeldung erfolgt online unter www.ag.ch/offenetuer oder via Tel. 062 835 47 93. Weitere Informationen finden Sie ebenfalls unter www.ag.ch/offenetuer. Kanton Aargau
Der Jodlerklub Frick bedankt sich!
Der Jodlerklub Frick bedankt sich ganz herzlich für den tollen Empfang vor dem Gemeindehaus in Frick nach dem Eidgenössischen Jodlerfest in Zug! Der Jodlerclub ist glücklich über die Bewertung «sehr gut»! Ein Dankeschön geht an die Bevölkerung, die Vereinsdelegationen und im Speziellen an die Musikgesellschaft Frick für die musikalische Begrüssung! Ganz herzlichen Dank auch an den Gemeinderat Frick für den freundlichen Empfang und den Apéro! Jodlerklub Frick
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Der Gemeinderat ersucht die Anwohner an Strassen, Wegen und Trottoirs, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden (§ 110 BauG). Die lichte Höhe von überhängenden Ästen hat über Strassen 4.50 m und über Gehwegen 2.50 m zu betragen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist wichtig für die Sicherstellung der Zu- und Durchfahrt von Ver- und Entsorgungsdienstleistern. An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum, zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3.00 m gewährleistet sein, damit der Verkehr in keiner Weise beeinträchtigt wird. Einzelne Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 BauV). Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen besonders gut zurückgeschnitten werden. Der Gemeinderat dankt den Anwohnern, die ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, im Namen der Fahrzeuglenker und Passanten bestens. Abteilung Bau und Umwelt
Baugesuche, öffentliche Auflage
Folgende Baugesuche liegen vom 23.06.2023 bis 24.07.2023 öffentlich bei der Abteilung Bau und Umwelt auf:
Baugesuch: 2023-0030
Bauprojekt (Sanierungsprojekt) im kantonalen Wasserbauverfahren; (Wiederholung Publikation vom 15.06.2023 wegen Hinweis auf Enteignungstitel); Bauherr: Einwohnergemeinde Frick, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick; Projektverfasser: KSL Ingenieure AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick; Bauobjekt: Renaturierung Sissle; Ortslage: Parz. Nr. Diverse, Stieracker; Zusätzliche Bewilligung: Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 5001 Aarau; Die Projektpläne, die Landerwerbspläne und die Landerwerbstabelle liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 23.06.2023 bis 24.07.2023, in der Gemeindeverwaltung Frick öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Frick, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick, zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt. Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 i.V.m. § 120 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).
Baugesuch: 2023-0061
Bauprojekt (Sanierungsprojekt) im kantonalen Wasserbauverfahren; Bauherr: Einwohnergemeinde Frick, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick; Projektverfasser: Bau und Umwelt, Marcel Herzog, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick; Bauprojekt: Revitalisierung Feihalterbach Abschnitt Brücke Zwidellen bis Bruggbach; Ortslage: Parz. Nr. 120, Zwidellen; Zusätzliche Bewilligung: Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 5001 Aarau; Die Projektpläne liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 23.06.2023 bis 24.07.2023, in der Gemeindeverwaltung Frick öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Frick, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick, zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt. Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat zu richten. Gemeinderat