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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 31-2021

Gesamterneuerungswahlen
Die Anmeldungen für die Wahlen vom 26. September 2021 für den Gemeinderat (mit Gemeindeammann und Vizeammann), die Finanzkommission, die Steuerkommission und das Wahlbüro sind bis spätestens am Freitag, 13. August 2021 um 12.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Publikation der Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse betreffend die Nutzungsplanung
Die Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2021 hat beschlossen: - Zustimmung zur Teiländerung Nutzungsplanung Kaisermatt Süd in Densbüren, Parzellen 187 und 188, Kaisermatt, 5026 Densbüren; Bauzonenplan: Änderung Gewerbezone und Bau- und Nutzungsordnung: Ergänzung § 8a, in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage vom 3. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021. - Zustimmung zur Teiländerung Nutzungsplanung Dorfstrasse 19 in Asp, Parzellen 84 und 1129, 5025 Asp; Bauzonen- und Kulturlandplan: flächengleicher Zonenabtausch, in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage vom 11. März 2021 bis 12. April 2021. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurden diese Beschlüsse am 26. Juli 2021 rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau und in der Neue Fricktaler Zeitung am 6. August 2021 zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Samariter Staffeleggtal – Regionalübung
siehe unter Herznach