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Wichtige Verlagsmitteilung

 

Fehlende Zeitung - fehlgeleitete Zustellung

FRICKTAL. Aufgrund eines Logistikfehlers bei der Post wurde ein Sammelbehälter mit den Donnerstagsausgaben der Neuen Fricktaler Zeitung/Fricktaler Woche/fricktal.info leider fehlgeleitet. Statt in Laufenburg landeten die darin enthaltenen Zeitungen in Lenzburg. Dies führte dazu, dass viele Leserinnen und Leser im Bezirk Laufenburg am Donnerstag keine Zeitung erhielten. Die Post entschuldigt sich für diesen Fehler, die Zeitungen werden am Freitag zugestellt.

Verlagsleitung

Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 51-2024

Öffnungszeiten der Gemeinde­verwaltung über die Festtage

Die Gemeindeverwaltung, das regionale Steueramt Böztal-Zeihen und die Werkdienste sind bis am 23. Dezember 2024 für die Anliegen der Einwohnerinnen und Einwohner da. Vom 24. Dezember 2024 bis und mit 05. Januar 2025 sind alle Abteilungen geschlossen. Für Todesfälle ist ein Pikettdienst or-ganisiert. Die Informationen dazu finden Sie unter Tel. 062 865 35 85. Das Personal der Verwaltung und der Werkdienste wünscht der Bevölkerung schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch in ein gutes und gesundes neues Jahr.

Kehrichtabfuhr über die Festtage

In den Ortsteilen Bözen, Hornussen und Elfingen werden über die Festtage die Daten für die Kehrichtabfuhr verschoben: • Kehrichtabfuhr am 24. Dezember anstatt am 26. Dezember 2024 • Kehrichtabfuhr am 31. Dezember anstatt am 02. Januar 2025. Bitte stellen Sie den Kehricht am Abfuhrtag ab 07.00 Uhr bereit.

Baugesuche

Bauherrschaft: Katarzyna und Simon Bänninger, Gorgen 34, 5076 Bözen; Projektverfasser: Erb + Müller + Peter AG, im Bühl 15, 5076 Bözen; Grundeigentümer: Simon Bänninger, Gorgen 34, 5076 Bözen; Bauobjekt: Neubau Garage; Ortslage: Parzelle Bözen 2705, Gorgen 34; Kant. Bewilligungen: BVUAFB. Öffentliche Auflage vom 20. Dezember 2024 bis 20. Januar 2025 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen,19. Dezember 2024. Gemeinderat