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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 39-2025

Hinweis Verfall der Steuern für das Jahr 2025

Die provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2025 sind bis am 31. Oktober 2025 zu bezahlen. Ab dem 1. November 2025 wird ein Verzugszins berechnet. Im Jahr 2019 hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen be-schlossen. Für sämtliche Mahnungen und Betreibungen im Steuerbereich werden deshalb Gebühren erhoben. Die Mahngebühr für nicht fristgerecht bezahlte Steuern beträgt CHF 35.00. Die Kosten für eine Forderung, welche betrieben werden muss, betragen CHF 100.00. Vielen Dank für die fristge-rechte Bezahlung. Abteilung Finanzen

Häckseldienst

Der Häckseldienst findet diesen Herbst an den Montagen, 13. Oktober und 3. November, statt. Die Kosten belaufen sich pro Stunde auf CHF 120.00. Für Häckselgut, welches nicht selber verwen-det, sondern entsorgt werden muss, werden CHF 30.00 pro m3 verrechnet. Die Abrechnung erfolgt direkt über Ruedi Birri. Wer den Häckseldienst in Anspruch nehmen will, meldet seinen Bedarf per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder Tel. 079 795 09 05 bis am Freitag vor dem jeweiligen Termin.

Baugesuche

• Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Böztal, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Projektverfasser: Bildhaueratelier Meier Brugg, Müriweg 2, 5200 Brugg; Grundeigentümer: Einwohnergemeinde Böztal, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Bauobjekt: Sanierung Friedhof Hornussen; Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 248, Kirchgasse. • Bauherrschaft: Ott Nathalie, Hauptstrasse 126, 5075 Hornussen; Projektverfasser: Ott Nathalie, Hauptstrasse 126, 5075 Hornussen; Grundeigentümer: Ott Nathalie, Hauptstrasse 126, 5075 Hornussen;

Bauobjekt: Einbau Pelletofen in Atelierraum mit Aussenkamin; Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 136, Hauptstrasse 127. Öffentliche Auflage vom 26. September 2025 bis 27. Oktober 2025 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevoll-mächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.Hornussen, 25. September 2025; Gemeinderat