Sanierung Schulstrasse Hornussen – Zugang zum Gemeindehaus
Infolge der Sanierung der Schulstrasse in Hornussen ist das Gemeindehaus etwas erschwert zugänglich. Ein Ersatzparkplatz befindet sich oberhalb des Friedhofs. Von dort ist das Gemeindehaus in zwei Minuten zu Fuss erreichbar. Der Zugang ist durchgehend möglich. Wir danken den freundlichen und stets rücksichtsvollen Strassenbauern und für das Verständnis der Einwohnerinnen und Einwohner.
Steueramt – Abwesenheit im Juni 2026
Das Steueramt ist aufgrund von Militärdienst an folgenden Tagen nicht besetzt: Donnerstag, 18. Juni; Freitag, 19. Juni; Donnerstag, 25. Juni; Freitag, 26. Juni. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Steuererklärung 2025 – Fristerstreckung
Unselbstständig Erwerbende haben noch bis Ende Juni Zeit, ihre Unterlagen abzugeben. Bereits sind viele Steuererklärungen beim Steueramt eingetroffen. Alle Steuerpflichtigen, welche die Unterlagen 2025 noch nicht eingereicht haben, werden gebeten, dies möglichst bald zu erledigen. Ab Anfang Juli 2026 müssen die ersten Mahnungen verschickt werden. Diese sind gebührenpflichtig. In begründeten Fällen kann beim Steueramt ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. Die Steuererklärungen 2025 müssen bis am 30. Juni 2026 eingereicht werden. Die Einreichung eines Fristerstreckungsgesuch für Steuererklärungen ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2026 möglich unter www.ag.ch/Fristerstreckung. Bitte nutzen Sie, wenn immer möglich, das Online Tool für Ihre Fristerstreckung, vielen Dank!
Zurückschneiden von Hecken und Bäumen
Alle Anwohner an Strassen und öffentlichen Wegen werden aufgefordert, gemäss § 110 BauG vom 01. April 1994 und § 45 Abs. 1 ABauV, überhängende Äste auf die Höhe von mindestens 4.50 m über Strassen und 2.50 m über Gehwegen zurückzuschneiden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken etc., an Einmündungen und Strassenabzweigungen, die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0.60 m und 3.00 m gewährt bleiben. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen mit einem Abstand von mindestens 2.00 m ab Fahrbahnrand zugelassen. Für Hecken und Sträucher gelten folgende vom Strassenmark gemessene Abstände: • bis zu 60 cm Höhe: gegenüber Kantonsstrassen 1.00 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm • von mehr als 60 cm bis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume: gegenüber Kantonsstrassen 2 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm. Liegt ein Geh- und Radweg neben der Fahrbahn, ermässigen sich die vorgeschriebenen Abstände für einzelne Bäume um 1.00 m und der Abstand für Hecken und Sträucher wird aufgehoben. Die Pflanzungen sind stets mindestens auf das Strassen- resp. Gehwegmark zurückzuschneiden. Wo nötig, sind die Pflanzungen zu versetzen. (Strassenmark = nicht Wasserstein). Der Gemeinderat dankt für die verständnisvolle Mithilfe der Grundstückbesitzer.
Baugesuche
Hornussen, 09. Juni 2026. Publikation und öffentliche Auflage gemäss § 60 Baug und § 35 AbauV. • Bauherrschaft: Fürst Daniel, Rebsiedlung 250, 5075 Hornussen; Projektverfasser: Fürst Daniel, Rebsiedlung 250, 5075 Hornussen; Grundeigentümer: Fürst Daniel, Rebsiedlung 250, 5075 Hornussen; Bauobjekt: Terrainkorrektur Rebparzelle, Ittenthalerstrasse; Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 476; Kant. Bewilligungen: BVUAFB. • Bauherrschaft: John Franziska, Oberdorfstrasse 26, 8753 Mollis; Projektverfasser: Freund Markus, Architekt HTL, Waldheimstrasse 2, 6300 Zug; Grundeigentümer: John Franziska, Oberdorfstrasse 26, 8753 Mollis; Bauobjekt: Sanierung/Umnutzung Schreinerei mit Aufstockung Wohnhaus; Ortslage: Parzelle Bözen Nr. 2755, Hinterdorf 5.1; Kant. Bewilligungen: BVUAFB. Öffentliche Auflage vom 12. Juni 2026 bis 13. Juli 2026 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.