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Gemeinde-/Vereinsmitteilungen 24-2024

Sitzung Abwasserverband vom
05. Juni 2024

Gestützt auf § 16 der Satzungen des Abwasserverbandes Bözberg West (AVB) werden die Beschlüsse des Verbandes im offiziellen Publikationsmittel der Verbandsgemeinden publiziert. Demnach publiziert der Vorstand des Abwasserverbandes die referendumsrelevanten Beschlüsse seiner Sitzung vom 05. Juni 2024: 1. Budget 2025; Genehmigung. Beschlüsse des Vorstandes vom 05. Juni 2024 werden rechtskräftig, wenn nicht innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung, d.h. bis 12. August 2024, von
5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder durch den Gemeinderat einer Verbandsgemeinde, gemäss § 16 der Satzungen des Abwasserverbandes, das Referendum ergriffen wird. Unterschriftenbogen können beim Aktuariat des Abwasserverbandes bezogen werden. Kommt ein Referendum zustande, wird der Vorstandsentscheid einer Urnenabstimmung unterstellt.

Information aus dem
Abwasserverband

Die Kläranlage (ARA) Hornussen, die dem Abwasserverband Bözberg West gehört, ist an das Ende der Nutzungsdauer gekommen. Künftig wird das Abwasser auf der ARA Kaisten gereinigt. Um das Abwasser dorthin leiten zu können, muss eine neue Verbindungsleitung bis nach Frick gebaut werden. Die Planungsarbeiten sind abgeschlossen und das Baugesuch wurde eingereicht. Aktuell liegen die Unterlagen bei der Abteilung für Baubewilligungen in Aarau. Sobald die Freigabe und die Baubewilligung vorliegen, ist vorgesehen, dass in einem ersten Schritt die Unterquerung des Autobahnzubringers und die Überquerung des Staffeleggbachs realisiert wird. Ab ungefähr September 2024 soll der dann noch fehlende Abschnitt bis zur heutigen ARA Hornussen gebaut werden. Können die Arbeiten wie geplant ausgeführt werden, kann mit einem Projektabschluss bis Ende 2025 gerechnet werden. Parallel dazu kann die Gemeinde Böztal ab 2025 auf dem freiwerdenden Areal der heutige ARA Hor-nussen das noch fehlende Regenbecken realisieren. Vorstand des Abwasserverbandes

Steuererklärung 2023 –
Fristerstreckung

Selbstständig Erwerbende haben noch bis Ende Juni Zeit, ihre Unterlagen abzugeben. Bereits sind viele Steuererklärungen beim Regionalen Steueramt eingetroffen. Alle Steuerpflichtigen, welche die Unterlagen 2023 noch nicht eingereicht haben, werden gebeten, dies möglichst bald zu erledigen. Ende Juni müssen die ersten Mahnungen verschickt werden. Diese sind gebührenpflichtig. In begründeten Fällen kann beim Steueramt ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. Die Steuer­erklärungen 2023 müssen bis am 30. Juni 2024 eingereicht werden. Die Einreichung eines Fristerstreckungsgesuch für Steuererklärungen ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2024 möglich unter www.ag.ch/Fristerstreckung. Fristerstreckungsgesuche werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Regionales Steueramt Böztal-Zeihen

Zurückschneiden von Hecken und Bäumen

Alle Anwohner an Strassen und öffentlichen Wegen werden aufgefordert, gemäss § 110 BauG vom 01. April 1994 und § 45 Abs. 1 ABauV, überhängende Äste auf die Höhe von mindestens 4.50 m über Strassen und 2.50 m über Gehwegen zurückzuschneiden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken etc., an Einmündungen und Strassenabzweigungen, die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0.80 m und 3.00 m gewährt blei-ben. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen mit einem Abstand von mindestens 2.00 m ab Fahrbahnrand zugelassen. Für Hecken und Sträucher gelten folgende vom Strassenmark gemessene Abstände: • bis zu 80 cm Höhe: gegenüber Kantonsstrassen 1.00 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm • von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume: gegenüber Kantonsstrassen 2 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm. Liegt ein Geh- und Radweg neben der Fahrbahn, ermässigen sich die vorgeschriebenen Abstände für einzelne Bäume um 1.00 m und der Abstand für Hecken und Sträucher wird aufgehoben. Die Pflan-zungen sind stets mindestens auf das Strassen- resp. Gehwegmark zurückzuschneiden. Wo nötig, sind die Pflanzungen zu versetzen. (Strassenmark = nicht Wasserstein). Der Gemeinderat hofft auf die verständnisvolle Mithilfe der Grundstückbesitzer.

Baugesuche

• Bauherrschaft: Ueli Oswald, Hilterain 92, 5077 Elfingen; Projektverfasser: Ueli Oswald, Hilterain 92, 5077 Elfingen; Grundeigentümer: Ueli Oswald, Hilterain 92, 5077 Elfingen; Bauobjekt: Dacherweiterung mit PV-Anlage; Ortslage: Parzellen Elfingen Nr. 4115, Hilterain 92. • Bauherrschaft: Adrian Herzog GmbH, Ahornweg 4, 5074 Eiken; Projektverfasser: Diego Fiechter, Einweg 12, 4460 Gelterkinden; Grundeigentümer: Adrian Herzog GmbH, Ahornweg 4, 5074 Eiken; Bauobjekt: Neubau MFH; Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 1028, Mülimatt. Öffentliche Auflage vom 14. Juni 2024 bis 14. Juli 2024 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen, 13. Juni 2024. Gemeinderat