Information zur Steuerveranlagung 2025 für Liegenschaftseigentümer
Noch nicht alle Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben eine neue Liegenschaftsschätzung erhalten. Solange keine rechtskräftige Liegenschaftsschätzung vorliegt, können Veranlagungen für Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer nicht eröffnet werden. Sobald die Liegenschaftsschätzung rechtskräftig erwachsen ist, werden die Veranlagungen – sofern möglich – umgehend erstellt und eröffnet.
Reduzierte Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung am Freitag, 20. Februar 2026
Am 20. Februar 2026 setzt sich der Gemeinderat zusammen mit den Abteilungsleitungen intensiv mit den empfohlenen Handlungsempfehlungen aus der Verwaltungsanalyse auseinander. Aufgrund des ganztägigen Workshops sind die Abteilungen Kanzlei, Finanzen, Steuern, Bauverwaltung und soziale Dienste an diesem Tag nicht besetzt. Die zentralen Dienste/Einwohnerdienste und die Werkdienste sind von 09.00 bis 15.00 Uhr wie gewohnt für die Anliegen der Bevölkerung da. Der Gemeinderat und das Team der Verwaltung danken für das Verständnis.
Baugesuche
Hornussen, 17. Februar 2026. Publikation und öffentliche Auflage gemäss § 60 Baug und § 35 AbauV. • Bauherrschaft: Menzi Marcel und Marco, Rheinbrückstrasse 4, 4332 Stein AG; Projektverfasser: atelier NP GmbH, Heiligholzstrasse 6, 4142 Münchenstein; Grundeigentümer: Menzi Marcel und Marco, Rheinbrückstrasse 4, 4332 Stein AG; Bauobjekt: Zwischengeschoss und neues Fenster; Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 63, Hauptstrasse 129. • Bauherrschaft: Mineralien- und Fossilien-Freunde Aargau, Oberfeld 45, 5306 Tegerfelden; Projektverfasser und Projektverantwortlicher: Mineralien- und Fossilien-Freunde Aargau, Oberfeld 45, 5306 Tegerfelden, Ronald Ottiger; Grundeigentümer: Amsler Jolanda, Summelegg 221, 5075 Hornussen; Bauobjekt: Fossiliengrabung; Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 690, Summelegg; Kant. Bewilligungen: BVUAFB. Öffentliche Auflage vom 20. Februar 2026 bis 23. März 2026 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen; Terminvereinbarung notwendig. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen, 19. Februar 2026. Gemeinderat