(eing.) Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der aktuell sehr grossen Waldbrandgefahr hat der Gemeinderat Böztal mit sofortiger Wirkung ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot für das gesamte Gemeindegebiet erlassen.
Die aktuelle Gefahrenstufe beträgt 5 von 5. Die Gefahr von Wald-, Flur- und Vegetationsbränden ist erheblich. Die Wetterprognosen lassen derzeit keine nennenswerte Entspannung der Situation erwarten.
Allgemeinverfügung: Kommunales Feuerverbot und Feuerwerksverbot sowie Verbot des Wegwerfens von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren im Freien im Gemeindegebiet von Böztal
I. Sachverhalt
Mit Allgemeinverfügung vom 25. Juni 2026 hat das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau ein bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgrund der Hitze und Trockenheit (GS4) erlassen. Aufgrund der seit mehreren Wochen vorherrschenden Trockenheit besteht im Fricktal und somit auch auf dem ganzen Gemeindegebiet von Böztal derzeit eine erhöhte Brandgefahr. Die Gefahr eines grösseren Flächenbrandes ist erheblich. Die aktuelle Wetterentwicklung lässt keine ausgiebigen und
flächendeckenden Regenfälle erwarten, welche zu einer deutlichen Entspannung der Gefahrenlage führen würden.
II. Erwägungen
Entsprechend § 13 lit. b des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) vom vom 21. Februar 1989 (Stand 01. Juli 2024) SAR 585.100 können die Gemeinden ein von der Kantonsbehörde erlassenes Feuerverbot für ihr Gemeindegebiet verschärfen. Erlässt der Kanton kein Feuerverbot, können die Gemeinden ein kommunales Feuerverbot verfügen.
Gemäss § 26 Brandschutzgesetz wird mit Busse bis 10'000 Franken bestraft, soweit nicht eidgenössische Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den gestützt darauf ergangenen Ausführungsbestimmungen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt.
Die Abwandlung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend Übertretungen.
Entsprechend § 18 Ziffer 2 des Polizeireglements der Gemeinden Böztal, Densbüren, Eiken, Frick, Gansingen, Gipf-Oberfrick, Herznach, Kaisten, Laufenburg, Mettauertal, Oberhof, Oeschgen, Schwaderloch, Sisseln, Ueken, Wittnau, Wölflinswil und Zeihen (Stand Januar 2022) kann der Gemeinderat bei extremer Trockenheit das Abrennen von Feuerwerk und das offene Feuer auf dem Gemeindegebiet verbieten. Widerhandlungen werden gemäss § 27 des Polizeireglements mit Busse bestraft. Gemäss § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (Stand 01. Juli 2024) SAR 271.200 kann in einer Verfügung aus wichtigen Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Vorliegend besteht aufgrund der vorherrschenden hlitze und Trockenheit eine hohe zeitliche Dringlichkeit und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weshalb einer Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist. Entsprechend Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Stand 12.2026)
SR 311.0 wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
Mittels Allgemeinverfügung wird gestützt auf § 13 lit. b und § 26 Brandschutzgesetz in Verbindung mit § 18 Ziffer 2 und § 27 des Polizeireglements und mit § 45 Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie Art. 292 Strafgesetzbuch folgende Allgemeinverfügung verfügt:
III. Beschluss
1. Aufgrund der aktuellen Gefahrenstufe 5 von 5 (sehr grosse Waldbrandgefahr) wird auf dem gesamten Gemeindegebiet Böztal mit sofortiger Wirkung ein absolutes Feuerverbot erlassen.
2. Das Verbot umfasst insbesondere: das Entfachen von Feuer auf dem ganzen Gemeindegebiet; das Benutzen von Feuerstellen, einschliesslich befestigter Feuerstellen; den Betrieb von Kohlegrills; das Abbrennen von Feuerwerk und Himmelslaternen; das Wegwerfen von Streichhölzern und Rauchwaren im Freien; das Entzünden von Höhenfeuern.
3. Gas- und Elektrogrills dürfen nur unter grösster Vorsicht und unter Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen betrieben werden. Löschmittel sind bereitzuhalten.
4. Brennende Raucherwaren dürfen nicht weggeworfen werden. Die Bevölkerung wird aufgefordert, mögliche Brandrisiken zu vermeiden und erhöhte Vorsicht walten zu lassen.
5. Dieser Beschluss tritt per sofort in Kraft und gilt bis zu seinem Widerruf beziehungsweise bis zur Aufhebung der Gefahrenstufe durch die zuständigen Behörden.
6. Wer dieser erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
7. Einer Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung, Bleichemattstrasse 12, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll und
b) darzulegen, aus welchen Gründen so entschieden werden soll.
3. Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss Ziffer 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die Parteikosten zu bezahlen.