MLaw Pascal Messerli
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Urteilsunfähigkeit oder Todesfall – wer kümmert sich um mein Haustier?
Nicht immer geht es im Erbrecht um klassische vermögensrechtliche Streitigkeiten unter den Nachkommen und Verwandten. Häufig stellt man sich auch die Frage, welche Zukunft das Haustier nach dem eigenen Tod haben soll. Auch beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit ist diese Frage relevant. In diesem Beitrag wird die rechtliche Stellung von Haustieren in derartigen Fällen thematisiert.
Anders als Menschen sind Tiere nicht rechtsfähig im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und können somit weder Vermögenswerte erben noch Vermächtnisse erhalten. Tiere gelten in erbrechtlichen Angelegenheiten als Sachen und gehen wie andere Vermögenswerte und Gegenstände beim Tod des Erblassers ins Eigentum der Erben über. Auch wenn es im Schweizer Rechtssystem somit nicht möglich ist, Vermögenswerte an Tiere zu vererben, können Sie auf verschiedene Art und Weise die Zukunft Ihres Haustieres regeln.
Mittels Vorsorgeauftrag – mit diesem Instrument sollten sich generell alle Menschen in der Schweiz auseinandersetzen – können Sie eine andere Person beauftragen, sich um Ihr Haustier zu kümmern. Die Regelungen in einem Vorsorgeauftrag werden gültig, wenn die betroffene Person aufgrund eines Unfalls oder Krankheit urteilsunfähig wird und unter anderem keine Verträge mehr abschliessen kann.
Im Todesfall können Sie das zukünftige Wohl Ihres Tieres mit einem Erbvertrag oder Testament regeln. Erben oder Vermächtnisnehmer können eine finanzielle Zuwendung mit der Auflage erhalten, angemessen für das Tier zu sorgen. Dass eine derartige Auflage auch durchgesetzt wird, kann wiederum von jedermann, der ein Interesse daran hat (z.B. durch Tierschutzverbände), eingeklagt werden.
Wenn keine Nachkommen, Familienangehörige oder Bekannte existieren, welche sich beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit oder im Todesfall um Ihre Haustiere kümmern können oder wollen, dann sollten Sie frühzeitig über die Gründung einer Stiftung nachdenken. Alternativ wäre es auch möglich, ein Ihnen bekanntes Tierheim erbvertraglich zu begünstigen und dieses zur Aufnahme Ihres Tieres zu verpflichten.
Damit Ihr Haustier nach dem eigenen Tod in Ihrem Sinne würdevoll und angemessen weiterleben kann, müssen folgende Punkte beachtet werden.
– Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Vorsorgeauftrag, Erbvertrag oder ein Testament, regeln Sie darin alle wichtigen Angelegenheiten rund um Ihr Haustier und lassen Sie das Dokument am besten öffentlich beurkunden.
– Nicht öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge oder Testamente müssen handschriftlich geschrieben, datiert und unterzeichnet werden.
– Regeln Sie die Klauseln im jeweiligen Dokument präzise. Stellen Sie das Einverständnis der beauftragten Person sicher, benennen Sie das Tier richtig (z.B. Name, Chipnummer, Rasse) und geben Sie an, mit welchen finanziellen Mitteln (Erbteil oder Vermächtnis) die Futter-, Unterbringungs- oder Tierarztkosten getragen werden sollen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Tierrecht beispielsweise im Zusammengang mit erbrechtlichen Angelegenheiten haben, dürfen Sie gerne mit uns in Kontakt treten.
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